Sie sind unser “Rezeptbuch” für alle Rechte und Pflichten von Quartier3012

 

Verein Quartier3012

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen “Quartier3012” (vormals Verein Quartierzentrum Länggasse) besteht ein Verein nach den Bestimmungen der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Bern. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 Zweck

Zur Wahrung der soziokulturellen Interessen der Bevölkerung sowie zur Förderung des aktiven Zusammenlebens in der Länggasse bezweckt der Verein Quartier3012 eine Plattform zur Vernetzung von Institutionen und Angeboten im sozio-kulturellen Bereich in der Länggasse zu unterhalten, dies durch

  • aktive Vernetzung von sozio-kulturellen Angeboten, deren Förderung, Ausbau und Ergänzung, insbesondere durch ein eigenes Jahresprogramm,
  • Führen eines weitgehend selbstorganisierten Quartiertreffs in der Länggasse, der als niederschwelliger Begegnungsort für Institutionen und Gruppen mit sozio-kulturellen Aktivitäten und für Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Bern, insbesondere der Länggasse, dient.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

  • Einzelpersonen, die im Länggassquartier wohnen, arbeiten oder in irgendeiner Form eine Beziehung zum Quartier haben,
  • Vereine, Gewerbetreibende und Organisationen, die in der Länggasse wirken oder in irgendeiner Form eine Beziehung zum Quartier haben (Kollektivmitglieder).

Art. 4 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages.

Art. 5 Beendigung

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, der jederzeit eingereicht werden kann, oder durch Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss durch den Vorstand. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, sofern der Mitgliederbeitrag trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt wird. Der Ausschluss erfolgt bei schwerwiegender Verletzung der Statuten und/oder Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte und Ansprüche.

Art. 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand,
  • die Arbeitsgruppen,
  • die Revisoren.

Art. 7 ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet ordentlicherweise mindestens einmal jährlich statt.

Art. 8 ausserordentliche Mitgliederversammlung

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern oder wenn 10% der Mitglieder oder ein Rechnungsrevisor/eine Rechnungsrevisorin ihre Einberufung unter Angabe der Traktanden, die behandelt werden sollen, verlangt.

Art. 9 Einberufung

Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit Einladung per Brief oder E-mail durch den Vorstand und unter Bekanntgabe der Traktanden und Wahlvorschläge.  Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, aber nicht Beschluss gefasst werden. Die Einladung hat mindestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung zu erfolgen.

Art. 10 Anträge

Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten/der Präsidentin mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 11  Beschlussfähigkeit

Die statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder.

Art. 12 Abstimmung, Wahlen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Für die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Art. 13 Protokoll

Über die Beschlüsse der Vereinsversammlung wird ein Protokoll geführt. Dieses ist vom/von der Vorsitzenden und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen.

Art. 14 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:

a)  Änderung der Statuten,

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisionsstelle (die Wahl erfolgt für ein Jahr, Wiederwahl ist ohne Einschränkung möglich),

c)  Entgegennahme und Genehmigung von Jahresrechung und Jahresbericht,

d) Entgegennahme und Genehmigung  des Budgets

e) Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins,

f) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind,

g) Beschlussfassung über alle Gegenstände, welche der Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet.

Alle anderen Befugnisse fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes.

Art. 15 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und max. 10 Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Nach Ablauf der Amtsdauer sind die Mitglieder jeweils auf eine weitere Amtsperiode wählbar.

Art. 16 Konstituierung

Der Vorstand konstituiert sich selbst, und wählt im Minimum aus seiner Mitte einen Präsidenten/eine Präsidentin und einen Kassier/eine Kassierin.

Art. 17 Zeichnungsrecht

Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Präsident / die Präsidentin und einem Kassier / einer Kasssierin einzeln.

Art. 18 Vorstandsbeschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen wurde, unabhängig davon, wie viele Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg fassen. Ein Zirkulationsbeschluss hat einstimmig zu erfolgen. Zirkulationsbeschlüsse sind im nächsten Protokoll aufzuführen.

Art. 19 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Konstituierung des Vorstandes,
  • Leitung des Vereins und Vertretung nach aussen,
  • Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Erarbeitung des Jahresprogrammes des Vereins,
  • Entscheid, mit welchen Personen, Institutionen, Organisationen entgeltlich und unentgeltlich zusammengearbeitet wird,
  • Finanzbeschaffung,
  • Erarbeitung und Umsetzung von Reglementen, Richtlinien etc.,
  • Einsetzung und Auflösung von Arbeitsgruppen,
  • Bestimmung der Räumlichkeiten des Quartierträffs,
  • Abschluss von Mietverträgen für den Quartierträff.

Der Vorstand entscheidet unter sich, wer welche Aufgaben innerhalb des Vorstandes übernimmt. Er kann einzelne der ihm zustehenden Kompetenzen an den Präsidenten/die Präsidentin delegieren.

Art. 20 Revisoren / Revisorinnen

Die Revisionsstelle besteht aus 1 bis 2 Revisoren/Revisorinnen, welche auch Mitglied des Vereins sein können.

Die Revisionsstelle prüft jährlich mindestens einmal die Geschäfts- und Rechnungsführung und erstattet der Mitgliederversammlung hierüber Bericht und Antrag.

Art. 21  Finanzen

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen,
  • Mieterträgen und Einnahmen des Träffs,
  • Einnahmen aus Sponsoring,
  • Beiträgen von Leistungserbringern, insbesondere der Stadt Bern,
  • Erwirtschaftung weiterer Einnahmen.

Art. 22 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 23  Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen wird, beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen.

Art. 24 Liquidationsüberschuss

Falls der Verein aufgelöst wird, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Überschusses. Dieser ist in erster Linie einer zweckentsprechenden Organisation/Institution zu übergeben, in zweiter Linie der Stadt Bern für eine ähnliche Zweckbestimmung.

Art. 25 Statutengenehmigung

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2015 genehmigt.

Bern, 28. Juni 2015

Der Vorsitzende:                                                Die Protokollführerin:
Orrin Agoues                                                       Kathrin Deneys-Bürgi

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